Präventive Restrukturierung

Gezielt sanieren noch vor der Zahlungsunfähigkeit

Die präventive Restrukturierung, auch vorinsolvenzliche Sanierungslösung genannt, setzt bereits vor der Insolvenzreife eines Unternehmens an. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die ein funktionsfähiges Geschäftsmodell besitzen, denen allerdings aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage die Zahlungsunfähigkeit droht.

Bisher wurde die Restrukturierung von mittelständischen Familienunternehmen häufig zu spät und erst nach Eintritt einer Insolvenzantragspflicht begonnen. Damit war sie auch mit dem Makel der Insolvenz verbunden. Mit der Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG), der am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, ist gerade für Familienunternehmen ein sehr bedeutendes ‚neues Sanierungsinstrument‘ entstanden.

Im neuen Verfahren entscheidet das Unternehmen selbst, ob es die Unterstützung des Gerichts in Anspruch nimmt. Die Sanierungsbestrebungen sind dem Gericht lediglich anzuzeigen. Auch ist eine Sanierungsmoderation denkbar, deren Ziel es ist, dem Unternehmen einen Vergleich über die Verbindlichkeiten mit seinen Gläubigern zu ermöglichen. Die Geschäftsführung bleibt am Ruder und steuert die Restrukturierung eigenverantwortlich.

Das Kernelement der neuen, präventiven Restrukturierungsinstrumente ist der Restrukturierungsplan. Dieser zielt auf die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens ab. In Abweichung zum Insolvenzplan müssen in den Restrukturierungsplan weder alle Forderungen noch alle Gläubiger einbezogen werden. Trotzdem ist durch den Plan – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – eine umfassende Gestaltung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern möglich.


Durch eine Restrukturierung mittels eines Restrukturierungsplans wird in die Rechte der Gläubiger oder der Anteilseigner eingegriffen. Daher haben die Planbetroffenen, also insbesondere die Inhaber von Restrukturierungsforderungen, das Recht, in Gruppen über den Restrukturierungsplan abzustimmen. Für die Annahme des Plans ist dann grundsätzlich ausreichend, wenn bei der Abstimmung jeweils eine qualifizierte Mehrheit von 75 % in den Abstimmungsgruppen erreicht wird. Es ist aber auch möglich, dass die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzt und der Restrukturierungsplan somit gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt wird.

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