Eigenverwaltung/Insolvenzplan

Durchstarten mit einem speziellen Insolvenzverfahren

Bereits durch die ESUG Insolvenzrechtsreform aus 2012 wurden neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen geschaffen. Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind als echte Alternativen zu einer außergerichtlichen Sanierung in der Praxis angekommen und wurden in den zurückliegenden Jahren auch in mittelständischen Familienunternehmen immer häufiger genutzt.

Verspricht also eine Restrukturierung nach dem StaRUG – aus welchen Gründen auch immer – keinen Erfolg müssen Unternehmer über andere Handlungsoptionen nachdenken. Die Sanierungsoptionen Eigenverwaltung (§ 270b InsO n.F.) oder Schutzschirm (§ 270d InsO n.F.) sind auf den ersten Blick ‚große Unbekannte‘ und liegen etwas abseits dessen, was dem Unternehmer typischerweise bei Restrukturierung oder Sanierung in den Sinn kommt.

Die Eigenverwaltung ist eine Form des Insolvenzverfahrens, bei der nicht ein Insolvenzverwalter, sondern die Geschäftsführung oder der Vorstand das Insolvenzverfahren maßgeblich führt. Die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt auf den vom Unternehmen ausgehenden Antrag, der parallel zum Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist. Wird diese Art des Insolvenzverfahrens beantragt und schließlich angeordnet, bleibt der Unternehmer bzw. der Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der Aktiengesellschaft Herr des Handelns.Mit dem Insolvenzplan wird festgelegt, wie Betriebsführung eines Unternehmens in Zukunft ablaufen soll. Dabei wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung von dem Regelverfahren abgewichen. Dies geschieht mit Zustimmung von Schuldner, Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung. Diese Lösung schließt die einmalige Chance ein, dass mit Hilfe eines Insolvenzplans das Unternehmen als Rechtsträger erhalten bleibt (also keine Auflösung und Abwicklung) und damit Beteiligungen wieder werthaltig sind. Die Gesellschafterstruktur kann im Rahmen eines Insolvenzplans durch maßgeschneiderte Kapitalmaßnahmen optimiert werden.

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